Gerald Fründt-Geers M.A.
Linguist & Trainer

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Max Weber (1922):

§ 29a. Formen des Handels. Banken

§ 29a. Banken sollen jene Arten von erwerbsmäßigen Händlerbetrieben heißen, welche berufsmäßig Geld
a) verwalten,
b) beschaffen.
Zu b): Geld beschaffen
> Privater (Konsumkredit),
> politischer Verbände (politischer Kredit);
> für Erwerbswirtschaften:
* zu Zahlungszwecken an Dritte:
* Geldwechsel,
* Giro oder bankmäßige Überweisung;
*als Bevorschussung von künftig fälligen Zahlungen von Kunden.
Zu a): Geld verwalten
> für private Haushaltungen (Haushaltsdepositen, Vermögensdepots),
> für politische Verbände (bankmäßige Kassenführung für Staaten),
> für Erwerbswirtschaften (Depots der Unternehmungen, laufende Rechnungen derselben). -