§ 29a. Banken sollen jene Arten von erwerbsmäßigen Händlerbetrieben heißen, welche berufsmäßig Geld a) verwalten, b) beschaffen.
Zu b): Geld beschaffen > Privater (Konsumkredit), > politischer Verbände (politischer Kredit); > für Erwerbswirtschaften: * zu Zahlungszwecken an Dritte: * Geldwechsel, * Giro oder bankmäßige Überweisung; *als Bevorschussung von künftig fälligen Zahlungen von Kunden.
Zu a): Geld verwalten > für private Haushaltungen (Haushaltsdepositen, Vermögensdepots), > für politische Verbände (bankmäßige Kassenführung für Staaten), > für Erwerbswirtschaften (Depots der Unternehmungen, laufende Rechnungen derselben). -